Tanz Sport Zentrum Braunschweig e.V.
Tanz Sport Zentrum Braunschweig e.V.

Satzung

Satzung ab 05.03.2020

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr


1.1 Der Verein führt den Namen Tanz Sport Zentrum Braunschweig
( Kurzform TSZ Braunschweig ) und hat seinen Sitz in
Braunschweig. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
1.2 Der Verein ist Mitglied im:
a) Niedersächsischer Tanzsportverband
b) Stadtsportbund Braunschweig e.V.
c) Landessportbund Nds. e:V.
d) Fachverband Tanzen im Stadtsportbund Braunschweig e.V.
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


§ 2 Zweck


2.1 Der Verein bezweckt ausschließlich und unmittelbar die Pflege und Förderung des
Amateurtanzsports als Leibesübung für alle Altersstufen sowie die sach- und fachgerechte
Ausbildung von Tanzsportlern für den Wettbewerb.
2.2 Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und
weltanschaulicher Toleranz.


§ 3 Gemeinnützigkeit


3.1 Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, seine Tätigkeit und
etwaiges Vermögen dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im
Sinne der Paragraphen 52 ff. der AO. Der Verein ist selbstlos tätig.
3.2 Gelder dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und - in ihrer Eigenschaft als Mitglied - auch keine sonstigen
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
3.3 Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer
geleisteten Sacheinlagen zurück.
3.4 Es darf auch kein Mitglied durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.5 Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, des
Landessportbundes, des Landesfachverbandes oder einer anderen Einrichtung oder
Behörde, dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.


§ 4 Mitglieder, Erwerb und Erlöschung der Mitgliedschaft


4.1 Der Verein führt: 1. ordentliche Mitglieder

a.) aktive Mitglieder

b.) passive Mitglieder

2. Ehrenmitglieder
3. fördernde Mitglieder
4.2 Anträge auf Aufnahme sind schriftlich an den Vorstand zu richten, wobei Minderjährige
einer Zustimmungserklärung ihres gesetzlichen Vertreters bedürfen. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand. Eine eventuelle Ablehnung des Aufnahmeantrages bedarf keiner
Begründung. Bei Ablehnung hat der Antragsteller Einspruchsmöglichkeit bei der nächsten
Mitgliederversammlung, die dann endgültig entscheidet.
4.3 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
4.4 Der Austritt kann jeweils zum Quartalsende, mit einer Frist von 6 Wochen erfolgen. Der
Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und wird schriftlich vom Vorstand bestätigt.
4.5 Der Ausschluss kann nur auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes erfolgen. Vor der
Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Das Mitglied hat bei Ausschluss Einspruchsmöglichkeit bei der nächsten
Mitgliederversammlung, die dann endgültig entscheidet.
4.6 Ein Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung erfolgt, wenn das Mitglied mit
seinen Beitragsverpflichtungen mehr als 6 Monate im Verzug ist und auch nach der 2.
Mahnung durch eingeschriebenen Brief innerhalb einer weiteren Frist von 14 Tagen nicht
gezahlt hat. Das Mitglied hat Einspruchsmöglichkeit bei der nächsten
Mitgliederversammlung, wenn es innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des
Ausschlusses schriftlich Einspruch erhebt.


§ 5 Organe des Vereins


Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung


6.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres bis
spätestens zum 31. März zusammen und wird vom Vorstandsvorsitzenden mit einer Frist
von 21 Tagen durch Aushang unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
Mitglieder nach § 4.1.1b bis 4.1.3 werden schriftlich eingeladen
6.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf
schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder entsprechend den Bestimmungen
von § 6.1 einzuberufen.
6.3 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem
anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die
Dauer des Wahlgangs und der damit einhergehenden Diskussion einem Wahlleiter
übertragen werden.
6.4 Zu Beginn der Mitgliederversammlung wird vom Versammlungsleiter ein Protokollführer
ernannt. Das Protokoll wird vom Protokollführer und dem Vorsitzenden unterschrieben.
6.5 Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt und hat genau
eine Stimme Die Teilnahme an einer Abstimmung ist grundsätzlich persönlich auszuüben.
Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich.
6.6 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden im allgemeinen mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst. Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das
Verhältnis der abgegebenen Ja- zu den Nein-Stimmen maßgebend. Stimmenthaltungen
und ungültig abgegebene Stimmen bleiben außer Betracht.
Satzungsänderungen bedürfen einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln, die Auflösung
des Vereins von drei Vierteln der der Abstimmung beiwohnenden Mitglieder.
Beschlüsse bei Wahlen zur Bestimmung von Vorstandspositionen werden mit relativer
Stimmenmehrheit gefasst. Eine einfache Mehrheit ist für die Feststellung der
Stimmenmehrheit maßgebend. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der
abgegebenen Stimmen erhalten, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten
statt, die die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
Vorstandswahlen können auf Antrag durch schriftliche, geheime Abstimmung erfolgen.
Der Versammlungsleiter kann eine andere Art der Abstimmung bestimmen.

§ 7 Vorstand


7.1 Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart
dem Sportwart Turniersport, dem Sportwart Breitensport, dem Sachverwalter für
Öffentlichkeitsarbeit und dem Sachverwalter für Veranstaltungen und Liegenschaft
Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die einzelnen Vorstandsmitglieder
werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre nach folgendem Rhythmus
gewählt:
Vorsitzender, Sportwart Turniersport, Sportwart Breitensport, Sachverwalter für
Veranstaltungen und Liegenschaft in Jahren mit ungerader Jahreszahl
2. Vorsitzender, Kassenwart, Sachverwalter für Öffentlichkeitsarbeit und der von der
Jugendversammlung zu wählende Jugendwart in Jahren mit gerader Jahreszahl
Wiederwahl ist zulässig. Ein Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit
bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem
Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis
zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
Der von der Jugendversammlung zu wählende Jugendwart gehört dem Vorstand mit
beratender Stimme an. Die Mitgliederversammlung kann weitere Vereinsmitglieder mit
der Wahrnehmung besonderer Aufgaben betreuen. Diese gehören dem Vorstand mit
beratender Stimme an.
7.2 Der Vorstand führt die Geschäfte, berichtet der Mitgliederversammlung, unterbreitet den
Haushaltsplan und leitet die Mitgliederversammlung.
7.3 Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der 2. Vorsitzende.
Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
Der Kassenwart ist bei der Ausübung seiner Tätigkeiten berechtigt im Sinne des
Vereins Rechnungen zu begleichen und Überweisungen zu tätigen.


§ 8 Beiträge, Kassenprüfer

 

8.1 Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein Beiträge, deren Höhe durch Vorstandsbeschluss festgelegt wird.

Zusätzlich sind Dienstleistungsstunden (DLS) zu erbringen. Der Wert der DLS ist Bestandteil des insgesamt zu entrichtenden Beitrags.

Die Staffelung und Fälligkeit der Beiträge für die verschiedenen Mitgliedsformen und die Festlegungen zur Handhabung der DLS sind Bestandteil der zu dieser Satzung gehörenden Beitragsordnung, letzter Stand.

8.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer. Diese haben die Kasse des Vereins halbjährlich zu prüfen. Es erfolgt ein schriftlicher Bericht an den
Vorstand. Sie prüfen den Jahresabschluss und berichten an die nächste
Mitgliederversammlung.

§ 9 Jugendversammlung / Jugendwart


9.1 Die Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wählen ihren Vertreter
( Jugendwart ). Für die Jugendversammlung sind die Regelungen des § 6 der Satzung
anzuwenden.


§ 10 Auflösung des Vereins


10.1 Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder. Bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall des bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an den niedersächsischen Tanzsportverband
( NTV ) Hannover.

 

 

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Hamburger Str. 273c
38114 Braunschweig

Telefon: 01516 1480165

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